AUGUST 2025

Maßnahmen zum Schutz des Waldes am Jenbacher Weg zwischen Berlin Steglitz-Zehlendorf und der Gemeinde Großbeeren

Die BERLINER STADTGÜTER GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks (Flurstück 73, Flur 3, Gemarkung Osdorf), das an den Jenbacher Weg angrenzt. Diese Brandenburger Waldfläche am Rand Berlins (ehemaliger Mauerstreifen) wird seit Jahren unbefugt als Park- und Abstellfläche genutzt. Auf einer Länge von rund 900 Metern wurden Waldflächen versiegelt und als Abstell- sowie Parkfläche für Pkw, Container und Abfälle genutzt. Die Zweckentfremdung der Waldfläche hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen.

Das Eigentum der BERLINER STADTGÜTER GmbH sowie der Boden bzw. Wald werden durch das illegale Parken und Versiegeln geschädigt. Diese Nutzungen stellen gemäß Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) zudem eine verbotene Handlung und Ordnungswidrigkeit dar.

Um der Teilversiegelung, der Bodenverdichtung und dem Waldverlust entgegenzuwirken und landeswaldrechtlichen Vorgaben zu folgen, werden die Berliner Stadtgüter ab August 2025 den Wald durch Barrieren (Holzstämme, Wurzelstöcke) schützen. Illegal abgelagerte Materialien (Pflanzkübel etc.) und Versiegelungen (Rasengitter-, Pflastersteine etc.) werden entfernt und entsorgt. Die Holzbarrieren werden mit ausreichend Abstand zum Jenbacher Weg positioniert. Die Anwohnenden können Grundstückszufahrten auch weiterhin uneingeschränkt nutzen. Einige Parkbuchten werden vom Bezirk Steglitz-Zehlendorf als solche erhalten und von den Maßnahmen ausgenommen. Der Wald wird für die Anwohnenden und Erholungssuchenden gut erreichbar und erlebbar bleiben.

Die Schutzmaßnahmen sind mit dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf und dem Landesbetrieb Forst Brandenburg kommuniziert. Die Anwohnenden wurden im Juli 2025 von den Berliner Stadtgütern über die Maßnahmen und Hintergründe informiert.

Hintergrundinformation:
Der befestigte Jenbacher Weg gehört zu Berlin, der südöstlich angrenzende Wald liegt in Brandenburg und ist Eigentum der BERLINER STADTGÜTER GmbH. Vor Ort ist die Grenze durch eine südlich an den asphaltierten Weg anschließende Kopfsteinplasterreihe zu erkennen. Alles, was südlich des Kopfsteinpflasters liegt, zählt rechtlich zum Wald und als Wald. Nach dem LWaldG § 16 ist es verboten, den Wald mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Ordnungswidrig handelt nach § 37 (LWaldG), wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt.

Seit 2023 wurde nach einer länderübergreifenden Lösung für die Situation am Jenbacher Weg gesucht. Bei mehreren Ortsbegehungen und Gesprächen mit Vertreter:innen von Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Landesforst Brandenburg, Gemeinde Großbeeren, Anwohnenden und der BERLINER STADTGÜTER GmbH wurde die Situation besprochen und der Handlungsbedarf deutlich gemacht. Eine Anpachtung oder ein Ankauf (von Teilen) des Waldrandstreifens durch den Bezirk mit entsprechender Waldumwandlungsgenehmigung für die Parkbuchten stand zur Option. 2023 hat sich der Bezirk entschlossen, einige Parkbuchten zu erhalten. Die Neuordnung der Verhältnisse auf der vollständigen betroffenen Fläche war nicht möglich.

Fotos: BERLINER STADTGÜTER GmbH

Bild 1: Unerlaubt angelegte Parkbucht auf einer Waldfläche am Jenbacher Weg.

Bild 2: Anfang August 2025 aufgestellte Barriere aus heimischem Holz, um den Waldrandstreifen zu schützen.